11. Schadenersatz In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 58 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 1110 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die haftungsauslösenden Tatbestandselemente von Art. 58 Abs. 1 SVG erfüllt sind. Der Beschuldigte erlitt durch den Unfall einen Vermögensschaden, der sich aus den selbst getragenen Rettungskosten (Sanität) im Betrag von CHF 435.00 (pag.