Dass der Beschuldigte beabsichtigte, sein Pensum um 10% zu erhöhen, fällt insofern für die Berechnung nicht ins Gewicht, weil anzunehmen ist, dass das Arbeitslosengeld im Gegenzug angepasst werden würde und im Übrigen die zum Urteilszeitpunkt herrschenden Umstände massgebend sind. Weiter ist ein Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse und ein Unterstützungsbeitrag für seine beiden Kinder im Umfang von 15% bzw. 12.5 % (das zweite Kind wurde im August 2021 erwartet) abzuziehen. Zu berücksichtigen ist zudem auch das aktualisierte Einkommen seiner Ehefrau mit netto CHF 6'643.00 (pag.