Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist somit nicht mehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2’800.00, sondern neu von CHF 2'156.00 (50% Anstellung) zuzüglich CHF 1'600.00 Arbeitslosengeld, also von CHF 3'756.00 auszugehen (pag. 222). Dass der Beschuldigte beabsichtigte, sein Pensum um 10% zu erhöhen, fällt insofern für die Berechnung nicht ins Gewicht, weil anzunehmen ist, dass das Arbeitslosengeld im Gegenzug angepasst werden würde und im Übrigen die zum Urteilszeitpunkt herrschenden Umstände massgebend sind.