Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt ohnehin eine Strafe von über 30 Strafeinheiten ebenso wenig in Frage wie die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Zu den Ausführungen betreffend Tagessatzhöhe ist korrigierend das aktualisierte Nettoeinkommen des Berufungsführers zu berücksichtigen (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse pag. 142). Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist somit nicht mehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2’800.00, sondern neu von CHF 2'156.00 (50% Anstellung) zuzüglich CHF 1'600.00 Arbeitslosengeld, also von CHF 3'756.00 auszugehen (pag.