Die Gewährung des bedingten Vollzugs erweist sich ebenfalls als richtig, da keinerlei Anzeichen für eine ungünstige Prognose vorliegen. Ebenso wenig ist die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu beanstanden (pag. 152). Die Vorinstanz hat 20% der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen, was nach Ansicht der Kammer ebenfalls korrekt ist (pag. 153). Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt ohnehin eine Strafe von über 30 Strafeinheiten ebenso wenig in Frage wie die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.