Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien richtig erörtert und ist zu einer schuldadäquaten Strafe von gesamthaft 30 Strafeinheiten gekommen. Dies erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und in Anbetracht des leichten Verschuldens sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs erweist sich ebenfalls als richtig, da keinerlei Anzeichen für eine ungünstige Prognose vorliegen.