23 IV. Strafzumessung Die Ausführungen der Vorinstanz zu Strafzumessung, Strafart und Strafvollzug sind korrekt und vollständig, weshalb mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes grundsätzlich darauf verwiesen wird (pag. 149 – 152, S. 16 – 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien richtig erörtert und ist zu einer schuldadäquaten Strafe von gesamthaft 30 Strafeinheiten gekommen.