333 StPO (Änderung und Erweiterung der Anklage) zulässig sei. Eine solche Änderung oder Erweiterung der Anklage kann die Kammer selber nicht vornehmen. Zudem wäre auch die Annahme einer anderen rechtlichen Würdigung i.S. von Art. 344 StPO nicht möglich, da der eingeklagte Sachverhalt im Strafbefehl die erforderlichen Tatbestandselemente der ins Auge gefassten groben Verkehrsregelverletzung nicht genügend umschreiben würde (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 344).