Sein Verhalten wurde entsprechend auch strafrechtlich geahndet. Dies rechtfertigt jedoch nicht, dass der Beschuldigte hierauf mitten auf der Strasse unvermittelt abbremst und seinerseits weitere Gefahren schafft. Entsprechend ist weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschlussgrund gegeben. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen.