Für die Annahme von bewusster Fahrlässigkeit besteht vorliegend kein Raum; auf Grund der konkreten Sachlage kann nicht von pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gesprochen werden, denn der Beschuldigte konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt bzw. sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird. Die Kammer verkennt nicht, dass der Privatkläger zu nahe aufgefahren ist und sich somit seinerseits ebenfalls nicht korrekt verhalten hat; dies ist durchaus ärgerlich und zu verurteilen. Sein Verhalten wurde entsprechend auch strafrechtlich geahndet.