Dass die Folge eines solchen Sturzes eine Körperverletzung sein könnte, liegt auf der Hand und damit musste der Beschuldigte auf Grund der gegebenen Umstände rechnen. Der Beschuldigte nahm den als möglich erkannten Erfolg mindestens in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich. Für die Annahme von bewusster Fahrlässigkeit besteht vorliegend kein Raum;