Er habe sich durch den Blick in den Rückspiegel eben gerade bewusst vergewissert, keine Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Gestützt auf den erwiesenen Sachverhalt ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest wissen musste, dass der Privatkläger unmittelbar hinter ihm fuhr. Der Beschuldigte wusste um die unmittelbare Nähe