Die Verteidigung des Beschuldigten bemängelt die vorinstanzliche Annahme des Eventualvorsatzes. Der Beschuldigte habe sämtliche Vorsichtsmassnahmen getroffen und er sei sich sicher gewesen, dass der Erfolg gar nicht eintreten könne, und er habe diesen auch auf keinen Fall gewollt. Die Tatbestandsverwirklichung habe der Beschuldigte auf Grund der Umstände nicht für ernsthaft möglich gehalten und habe daher nicht ernsthaft damit gerechnet, dass der Privatkläger stürzen könnte. Er habe sich durch den Blick in den Rückspiegel eben gerade bewusst vergewissert, keine Verkehrsteilnehmer zu gefährden.