Ebenso spielt es keine Rolle, dass der Privatkläger durch sein nahes Auffahren und dem Zurufen die Abbremsung durch den Beschuldigten provoziert hat. Diese Umstände sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vertretung des Privatklägers auf Grund des erwiesenen Sachverhalts nicht von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Die Verteidigung des Beschuldigten bemängelt die vorinstanzliche Annahme des Eventualvorsatzes.