Ein solch grundloses Abbremsen mitten auf der Strasse ist angesichts der erheblichen Nähe des Privatklägers auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres dazu geeignet, einen Erfolg in der Art des eingetretenen – namentlich einen Sturz des Motorradfahrers – zu verursachen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte der Aufforderung des Privatklägers anzuhalten, nachgekommen ist. Ebenso spielt es keine Rolle, dass der Privatkläger durch sein nahes Auffahren und dem Zurufen die Abbremsung durch den Beschuldigten provoziert hat.