Der Umstand, dass der Privatkläger zuerst stillstand und dann erst fiel, spielte sich in einem kurzen Zeitfenster ab und ändert nichts an der Tatsache, dass die vom Beschuldigten eingeleitete, zweite Bremsung conditio sine qua non für den Sturz des Privatklägers war. Ein solch grundloses Abbremsen mitten auf der Strasse ist angesichts der erheblichen Nähe des Privatklägers auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres dazu geeignet, einen Erfolg in der Art des eingetretenen – namentlich einen Sturz des Motorradfahrers – zu verursachen.