Ohne das Abbremsen des Beschuldigten hätte der Privatkläger seinerseits keine Vollbremsung einleiten müssen und es wäre hierauf nicht zum Sturz gekommen. Auch der Zeuge schilderte einen Zusammenhang zwischen Bremsmanöver und Sturz («Durch das Anhalten, warum auch immer, fiel der Rollerfahrer um», pag. 97). Der Umstand, dass der Privatkläger zuerst stillstand und dann erst fiel, spielte sich in einem kurzen Zeitfenster ab und ändert nichts an der Tatsache, dass die vom Beschuldigten eingeleitete, zweite Bremsung conditio sine qua non für den Sturz des Privatklägers war.