StGB darstellen. Auch oberinstanzlich bestreitet die Verteidigung die Kausalität des Bremsmanövers für den Sturz und somit für die Verletzungen des Privatklägers. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf den als erstellt erachteten Sachverhalt sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität zu bejahen. Ohne das Abbremsen des Beschuldigten hätte der Privatkläger seinerseits keine Vollbremsung einleiten müssen und es wäre hierauf nicht zum Sturz gekommen.