21 9.2 Subsumption Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist korrekt, weshalb darauf verwiesen wird (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 148f.). Hervorhebend und teilweise ergänzend sind noch folgende Überlegungen anzustellen: Unbestritten ist, dass die Verletzungen des Privatklägers auf Grund der beiden Arztberichte vom 26. Juli 2019 und vom 4. Dezember 2019 nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB sind und somit eine einfache Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellen.