das ist eine durch nichts belegte Mutmassung. Soweit sich die Verteidigung des Beschuldigten auf den Grundsatz «in dubio pro reo» beruft, ist festzuhalten, dass für die Kammer nach erfolgter Beweiswürdigung bei objektiver Betrachtung klar keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie im Strafbefehl ausgeführt und von der Vorinstanz als erwiesen erachtet wurde. Mithin liegt beweiswürdigend kein Anwendungsfall von «in dubio pro reo» vor. 20 III. Rechtliche Würdigung