Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste oder zumindest wissen musste, dass sich der Privatkläger bei diesem Bremsmanöver in unmittelbarer Nähe hinter seinem Fahrzeug befinden musste. Das Argument der Verteidigung, wonach der Privatkläger wegen seines körperlichen Zustandes als IV-Bezüger nicht angemessen habe abbremsen können, kann nicht gehört werden. Hierfür gibt es in den Akten, speziell in den Arztberichten, keinerlei Hinweise; das ist eine durch nichts belegte Mutmassung.