Die Kammer geht auf Grund der gesamten Umstände davon aus, dass es sich zwar nicht um eine Vollbremsung, jedoch um ein kräftigeres Abbremsen i.S. eines brüsken Abbremsens gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV gehandelt hat (vgl. vorangehend Ziff. 6.2). Der Privatkläger wurde von dieser Bremsung überrascht, leitete seinerseits eine Vollbremsung ein, kam zum Stillstand und stürzte. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste oder zumindest wissen musste, dass sich der Privatkläger bei diesem Bremsmanöver in unmittelbarer Nähe hinter seinem Fahrzeug befinden musste.