Der Privatkläger befand sich vor dem zweiten Bremsmanöver hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten und fuhr diesem zu nahe auf. In seiner Wut bremste der Beschuldigte hierauf ohne Not und ohne Vorwarnung relativ unvermittelt und plötzlich mitten auf der Hauptstrasse bis zum Stillstand ab. Die Kammer geht auf Grund der gesamten Umstände davon aus, dass es sich zwar nicht um eine Vollbremsung, jedoch um ein kräftigeres Abbremsen i.S. eines brüsken Abbremsens gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV gehandelt hat (vgl. vorangehend Ziff.