Die Kammer erachtet zusammenfassend als erstellt, dass der Privatkläger dem Beschuldigten zeitweise über einen längeren Zeitraum nah auffuhr und hinter dem Beschuldigten Schlangenlinie fuhr. Der Beschuldigte tippte hierauf ein erstes Mal die Bremsen an, was die Bremslichter aufleuchten liess. Es kam zu gegenseitigen Handzeichen und Zurufen der Beteiligten. Anschliessend fuhr der Privatkläger wieder Schlangenlinie und hielt zu wenig Abstand. Der Privatkläger befand sich vor dem zweiten Bremsmanöver hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten und fuhr diesem zu nahe auf.