In Bezug auf das Kerngeschehen kann ebenfalls nicht zuverlässig auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. Die Aussage, der Beschuldigte habe beim zweiten Bremsmanöver eine Vollbremsung getätigt, scheint auf Grund der gegebenen Umstände nicht überzeugend. Dass der Privatkläger im Moment des zweiten Bremsmanövers genügend Abstand gehalten haben will, erachtet die Kammer als nicht glaubhaft. 8.4 Gesamtwürdigung Die Kammer erachtet zusammenfassend als erstellt, dass der Privatkläger dem Beschuldigten zeitweise über einen längeren Zeitraum nah auffuhr und hinter dem Beschuldigten Schlangenlinie fuhr.