19 haft, namentlich, dass er nicht Schlangenlinie gefahren sei, dass er stets genügend Abstand gewahrt habe und den Beschuldigten nicht bedrängt haben soll. Ebenfalls ist – entgegen seinen Aussagen – beim ersten Bremsmanöver nicht von einer Vollbremsung auszugehen. Vielmehr ist diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen abzustellen. In Bezug auf das Kerngeschehen kann ebenfalls nicht zuverlässig auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden.