Privatkläger seinerseits dagegen trotzdem eine Vollbremsung einleiten musste, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass er mit dem Bremsmanöver des Beschuldigten mitten auf der Strasse nicht gerechnet hat und mit einer Reaktionsverzögerung eine Vollbremsung einleiten musste, um eine Kollision zu vermeiden. Als Fazit kann festgehalten werden, dass für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts nicht zuverlässig auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden kann. Seine Aussagen sind bereits bezüglich des Rahmengeschehens nicht glaub-