Die Kammer geht davon aus, dass beim ersten Bremsmanöver keine Vollbremsung stattgefunden hat. So ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ein solches Bremsmanöver auch hätte mitbekommen sollen, denn diesfalls hätte er als eines der folgenden Fahrzeuge ebenfalls entsprechend abbremsen müssen. Dass dieses Bremsmanöver vom Zeugen nicht erwähnt wurde und ein solches auch auf Nachfrage nicht beschrieben wurde, lässt darauf schliessen, dass keine Vollbremsung erfolgt ist. Auch die Aussage des Privatklägers, dass der Beschuldigte beim zweiten Bremsmanöver eine Vollbremsung getätigt habe, ist nicht überzeugend und deckt sich nicht mit den Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten. Dass der