Dies macht allerdings wenig Sinn: So ist nicht vorstellbar, weshalb der Beschuldigte abbremsen würde, wenn denn der Privatkläger endlich den ersehnten Abstand eingehalten hätte. Zudem schilderte auch der Zeuge die Bremsung als Folge des zu nahen Auffahrens durch den Privatkläger. Auch nicht nachvollziehbar sind die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf das erste Bremsmanöver: Laut dem Privatkläger habe der Beschuldigte bereits beim ersten Bremsmanöver eine Vollbremsung eingeleitet, was im Widerspruch mit den Aussagen des Beschuldigten steht, er habe die Bremsen nur leicht angetippt. Die Kammer geht davon aus, dass beim ersten Bremsmanöver keine Vollbremsung stattgefunden hat.