8.3.1) ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Privatklägers handelt. Es ist jedoch auch nicht auszuschliessen, dass es der eigenen Wahrnehmung des Privatklägers entspricht, wenn er ausführte, er sei nicht zu nahe aufgefahren. Oberinstanzlich relativierte die Vertretung des Privatklägers dessen Aussage, wonach er zu keinem Zeitpunkt zu nahe aufgefahren sei. So führte sie aus, es treffe zu, dass dieser zeitweise zu nahe aufgefahren sei, entsprechend sei es zu einem Schuldspruch gekommen, jedoch nicht im Zeitpunkt vor der zweiten Abbremsung. In diesem Zeitpunkt habe er genügend Abstand gehabt. Dies macht allerdings wenig Sinn: