Es könne gar nicht sein, dass er dem Beschuldigten zu nahe aufgefahren sei, sonst wäre er ja in das Auto hineingefahren (pag. 101). Er fahre schon ewig, er belästige niemanden grundlos und fahre nicht grundlos auf, das mache er nicht (pag. 102). Auch erachtete er den Abstand zum Auto mit geschätzten 15m als genügend. Seine diesbezüglichen Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen. Mit Blick auf die von der Kammer als glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen (Ziff. 8.3.1) ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Privatklägers handelt.