102). 18 Die Aussagen des Privatklägers sind zwar nicht per se völlig unglaubhaft. Auffallend ist aber, dass der Privatkläger bereits in Bezug auf das Rahmengeschehen sowie teilweise auch in Bezug auf das Kerngeschehen andere Aussagen tätigte als der Zeuge und der Beschuldigte. Der Privatkläger behauptete über beide Einvernahmen hinweg vehement und plakativ, zu keinem Zeitpunkt den Autofahrer gedrängt zu haben oder Schlangenlinie gefahren zu sein. Es könne gar nicht sein, dass er dem Beschuldigten zu nahe aufgefahren sei, sonst wäre er ja in das Auto hineingefahren (pag.