Das Auto habe nicht angehalten, sondern sei weitergefahren. Plötzlich sei der Autofahrer auf die Bremse gestanden und habe eine Vollbremsung eingeleitet. Er sei dabei mit dem Motorrad auf die linke Seite gestürzt. Er sei weder hinter dem Auto Schlangenlinie gefahren noch habe er den Autofahrer zu irgendeinem Zeitpunkt gedrängt. Vor erster Instanz führte der Privatkläger erneut aus, der Beschuldigte habe zweimal grundlos abgebremst; das zweite Mal habe es ihn genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Abstand von 15m zum Auto gehabt (pag. 100). Es könne nicht sein, dass sich der Beschuldigte von ihm bedrängt gefühlt habe (pag.