Aussagen Privatkläger Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehr noch im Strafverfahren als Privatkläger verbleibende Motorradfahrer im Verfahren bis und mit Hauptverhandlung als (Mit-)Beschuldigter einvernommen worden ist und nicht als Privatkläger bzw. Auskunftsperson. Der Privatkläger schilderte am Unfallort bereits das erste Bremsmanöver als abrupt. Er habe stark abbremsen müssen, damit es nicht zur Kollision gekommen sei (pag. 7). Allein schon diese Aussage steht im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen, welcher keine solche erste Bremsung wahrgenommen hat, womit diese kaum so abrupt und stark gewesen sein kann.