Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste oder im Moment des zweiten Bremsmanövers mindestens damit rechnen musste, dass der Privatkläger mit erheblicher Nähe zu ihm hinter seinem Fahrzeug positioniert war. Eine zwingende Notwendigkeit zu einem derartigen Bremsmanöver ist für die Kammer nicht erkennbar. 8.3.3 Würdigung Aussagen Privatkläger Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehr noch im Strafverfahren als Privatkläger verbleibende Motorradfahrer im Verfahren bis und mit Hauptverhandlung als (Mit-)Beschuldigter einvernommen worden ist und nicht als Privatkläger bzw. Auskunftsperson.