Dass 17 der Beschuldigte dabei die nötige Vorsicht hat walten lassen, insbesondere in den Rückspiegel geschaut haben will und demzufolge davon ausgegangen sei, dass sich der Privatkläger nicht hinter ihm befinde, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste oder im Moment des zweiten Bremsmanövers mindestens damit rechnen musste, dass der Privatkläger mit erheblicher Nähe zu ihm hinter seinem Fahrzeug positioniert war.