Jedoch ist von einem relativ plötzlichen Abbremsen bis zum Stillstand mitten auf der Strasse auszugehen. Dass 17 der Beschuldigte dabei die nötige Vorsicht hat walten lassen, insbesondere in den Rückspiegel geschaut haben will und demzufolge davon ausgegangen sei, dass sich der Privatkläger nicht hinter ihm befinde, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung.