Diese stehen im Einklang mit dem Umstand, dass der Zeuge als eines der ihnen folgenden Fahrzeuge diese erste Bremsung nicht einmal wahrgenommen hat. Ebenfalls stellt die Kammer auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach der Privatkläger dem Beschuldigten erneut nahe auffuhr, weshalb der Beschuldigte dann zum zweiten Bremsmanöver schritt. Die Kammer geht, wie bereits vorangehend näher ausgeführt, davon aus, dass keine Vollbremsung erfolgt ist. Jedoch ist von einem relativ plötzlichen Abbremsen bis zum Stillstand mitten auf der Strasse auszugehen.