Das Argument, dass der Beschuldigte lediglich dem Wunsch des Privatklägers entsprochen und angehalten habe, kann auch insofern nicht gehört werden, als bestimmt keine solche Bremsung mitten auf der Strasse weder erwartet werden konnte noch musste. Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zum ersten Bremsmanöver, wonach der Beschuldigte die Bremsen lediglich angetippt habe, um den Privatkläger zu ermahnen, als glaubhaft erachtet. Diese stehen im Einklang mit dem Umstand, dass der Zeuge als eines der ihnen folgenden Fahrzeuge diese erste Bremsung nicht einmal wahrgenommen hat.