Nicht zuletzt ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass noch weitere Autos hinter dem Motorradfahrer fuhren, weshalb ein solches Abbremsmanöver zusätzlich Gefahren schuf, da auch mit einer verzögerten Reaktion der hinteren Autos zu rechnen war. Das Argument, dass der Beschuldigte lediglich dem Wunsch des Privatklägers entsprochen und angehalten habe, kann auch insofern nicht gehört werden, als bestimmt keine solche Bremsung mitten auf der Strasse weder erwartet werden konnte noch musste.