Auch das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe auf Grund der Gefahr, welche vom Privatkläger ausgegangen sei, entschieden, vor Eintritt in die Unterführung, in welcher die Gefahr nur grösser geworden wäre, anzuhalten und der gefährlichen Situation ein Ende zu setzen, vermag eine solche Abbremsung nicht zu plausibilisieren bzw. zu rechtfertigen. Ebenso verhält es sich mit dem Argument, er habe nicht auf dem Trottoir halten können, weil Fussgänger auf dem Trottoir gewesen seien. Immerhin will der Beschuldigte nach dem Unfall rückwärts auf einen Parkplatz gefahren sein, was doch zeigt, dass Möglichkeiten bestanden hätten, um den Blinker zu setzen und irgendwo seitlich anzuhalten.