Dass der Beschuldigte fast zu Hause gewesen sei und deshalb nicht gewollt habe, dass der Privatkläger auf seine schwangere Frau treffe, kann als Grund nicht gehört werden, so hätte der Beschuldigte auch einfach weiterfahren können. Auch das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe auf Grund der Gefahr, welche vom Privatkläger ausgegangen sei, entschieden, vor Eintritt in die Unterführung, in welcher die Gefahr nur grösser geworden wäre, anzuhalten und der gefährlichen Situation ein Ende zu setzen, vermag eine solche Abbremsung nicht zu plausibilisieren bzw. zu rechtfertigen.