Auf Grund der gegebenen Umstände ist kein Grund ersichtlich, der nachvollziehbar machen bzw. rechtfertigen würde, mitten auf der Strasse derart abzubremsen. Dass der Beschuldigte fast zu Hause gewesen sei und deshalb nicht gewollt habe, dass der Privatkläger auf seine schwangere Frau treffe, kann als Grund nicht gehört werden, so hätte der Beschuldigte auch einfach weiterfahren können.