Das alles spricht ebenfalls für eine erhebliche Nähe zueinander, andernfalls hätte weder der Beschuldigte hören können, was der Privatkläger ihm zuruft, noch hätte der Privatkläger erkennen können, dass der Beschuldigte ihm Zeichen gibt. Dass der Beschuldigte um diese unmittelbare Nähe des Rollerfahrers zu seinem Fahrzeug wusste, zeigt denn auch seine Aussage «läck du mir, dann entspreche ich halt deinem Wunsch. […] Hätte ich eine Vollbremsung gemacht, wäre er sicher in mich hineingefahren» (pag. 104). Auf Grund der gegebenen Umstände ist kein Grund ersichtlich, der nachvollziehbar machen bzw. rechtfertigen würde, mitten auf der Strasse derart abzubremsen.