Solchenfalls hätte der Beschuldigte auf Grund der Möglichkeit des jederzeitigen Wieder- Einschwenkens und der beschriebenen anhaltenden unmittelbaren Nähe des Motorradfahrers auch nach einem Blick in den Rückspiegel nicht mitten auf der Strasse bis zum Stillstand abbremsen dürfen. Die Beteiligten schilderten beide, einander Zeichen gegeben und einander zugerufen zu haben. Das alles spricht ebenfalls für eine erhebliche Nähe zueinander, andernfalls hätte weder der Beschuldigte hören können, was der Privatkläger ihm zuruft, noch hätte der Privatkläger erkennen können, dass der Beschuldigte ihm Zeichen gibt.