Selbst wenn 16 der Beschuldigte aber hypothetisch in den Rückspiegel geschaut und er den Privatkläger nicht wahrgenommen hätte, weil dieser auf die linke Seite der Fahrbahn gefahren wäre, hätte dies nicht einen solchen Bremsvorgang legitimiert. Solchenfalls hätte der Beschuldigte auf Grund der Möglichkeit des jederzeitigen Wieder- Einschwenkens und der beschriebenen anhaltenden unmittelbaren Nähe des Motorradfahrers auch nach einem Blick in den Rückspiegel nicht mitten auf der Strasse bis zum Stillstand abbremsen dürfen.