Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Privatkläger vor dem zweiten Bremsmanöver in unmittelbarer Nähe hinter dem Auto des Beschuldigten fuhr und dies der Beschuldigte auf Grund der Gesamtumstände auch wusste. Selbst wenn 16 der Beschuldigte aber hypothetisch in den Rückspiegel geschaut und er den Privatkläger nicht wahrgenommen hätte, weil dieser auf die linke Seite der Fahrbahn gefahren wäre, hätte dies nicht einen solchen Bremsvorgang legitimiert.