Eine solche These wird denn auch vom Zeugen nicht gestützt. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, der ja normal abgebremst haben will, einerseits angibt, sich mit einem Blick nach hinten vergewissert zu haben, dass hinter seinem Auto frei sei, wenn er andererseits ebenso gleichzeitig schilderte, der Motorradfahrer sei auf die Gegenfahrbahn gefahren bis auf Höhe seiner B-Säule und habe geschrien, dass er anhalten solle. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Privatkläger vor dem zweiten Bremsmanöver in unmittelbarer Nähe hinter dem Auto des Beschuldigten fuhr und dies der Beschuldigte auf Grund der Gesamtumstände auch wusste.