Der Beschuldigte behauptet, der Privatkläger habe sich im Moment des zweiten Bremsvorgangs nicht hinter ihm befunden; er habe dies zuvor mit einem Blick in den Rückspiegel verifiziert. Er habe sämtliche Sorgfalt für das Bremsmanöver walten lassen. Diese Aussagen erachtet die Kammer auf Grund der Gesamtumstände nicht als glaubhaft, sondern vielmehr als Schutzbehauptung: So wollte der Beschuldigte ja gerade deshalb bremsen, weil der Privatkläger ihm so nahe auffuhr. Da ist es kaum nachvollziehbar, dass der Privatkläger genau im Moment des Bremsvorgangs nicht mehr hinter ihm gewesen sein soll. Eine solche These wird denn auch vom Zeugen nicht gestützt.