Nicht überzeugend sind seine Aussagen in Bezug auf die Bremsgeschwindigkeit. So ist auf Grund seiner Wut und der Vorgeschichte kaum davon auszugehen, dass er von der Geschwindigkeit her ganz normal, aber dann doch mitten auf der Strasse, angehalten haben will. Zwar ist – wie bereits erwähnt – nicht eine Vollbremsung anzunehmen (vgl. Ziff. 8.3.1), jedoch ist von einem relativ plötzlichen Halten auszugehen, was sich auch mit den Aussagen des Zeugen und des Privatklägers deckt. Näher zu klären sind die restlichen Modalitäten des zweiten Bremsvorgangs. Der Beschuldigte behauptet, der Privatkläger habe sich im Moment des zweiten Bremsvorgangs nicht hinter ihm befunden;